Liefer- und Verkaufsbedingungen

Allgemeines:

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden die ausschliessliche Rechtsgrundlage für Geschäfte zwischen Elitec und dem Käufer. Sie haben Vorrang vor eventuell anders lautenden Einkaufsbedingungen des Käufers. Abweichungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung.

 

Angebote sind stets freibleibend. Jedes Geschäft wird erst durch unsere Auftragsbestätigung rechtswirksam. Diese ist gleichzeitig Inhalt des Kaufvertrages, soweit der Kunde nicht innerhalb von 3 Werktagen ab Erhalt dagegen Einspruch erhebt.

 

Preise:

Preisangebote bzw. bestätigte Vertragspreise verstehen sich stets zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer. Die Preise sind grundsätzlich verbindlich, jedoch sind wir berechtigt, bei Änderung der Rohstoffpreise, Lohn- oder Betriebskosten, den Preis für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht durchgeführten Lieferungen neu festzusetzen.

Unsere Preise verstehen sich ab Werk. Lieferungen an den definierten Empfangsort basieren auf der kostengünstigsten Versandmöglichkeit. Die Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Ware in einem Posten. Wird diese zum vereinbarten Termin nicht abgenommen, so ist Elitec berechtigt, zu fakturieren und die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern. Bei erschwerter Zufahrt, verzögerter Annahme durch den Auftraggeber oder einer speziellen Versandvorschrift des Kunden gehen daraus resultierte Mehrkosten zu Lasten des Käufers.

Paletten oder sonstige Transporthilfsmittel werden ausgetauscht oder zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.

 

Liefertermin:

Wir sind bemüht, von uns angegebene Lieferzeiten einzuhalten. Werden sie überschritten, so kann der Kunde erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns, falls nicht höhere Gewalt vorliegt, eine Nachlieferfrist von 8 Wochen gestellt hat. Bei höherer Gewalt kann der Kunde uns die Nachlieferfrist erst nach ihrem Wegfall setzen. Auch verlängern Ereignisse, die höhere Gewalt darstellen, die Lieferzeit entsprechend. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Streik, Rohstoff- oder Warenmangel, Betriebsstörungen, Stockungen der An- und Ablieferung, und zwar auch, soweit solche Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Teillieferungen sind uns gestattet. Die Lieferfrist beginnt jedenfalls erst nach Genehmigung der Probemuster bzw. Probedrucke durch den Käufer und nach Einlagerung sämtlicher für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Arbeitsunterlagen beim Lieferanten zu laufen. Bei Änderungen des Auftragsinhalts beginnt die Lieferfrist neu zu laufen.

 

Zahlungsbedingung:

Die Preise verstehen sich 30 Tage rein netto ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug, zzgl. MwSt. und allfällige Versandkosten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Elitec behält sich die Geltendmachung weitergehender Zinsansprüche vor. Es werden nur Zahlungen anerkannt, die an die jeweils angeführte Zahlstelle geleitet werden.

 

Masse und Abweichungen:

Bei allen Wellpappverpackungen gilt, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde, die Innendimensionen (in der Reihenfolge: Länge X Breite X Höhe). Bei Wellpappetafeln bezieht sich das erste Mass jeweils auf den Wellenlauf. Die Masse werden in Millimetern festgelegt. Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen, die durch die Eigenart des Materials und dessen Vereinbarung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden. Für geringe Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware, in Klebung, Heftung, Druck sowie für branchenübliche Gewichtsunterschiede bis zu 5% nach oben und unten wird keine Haftung übernommen.

Für Abweichungen, die auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es dabei nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an, massgebend ist vielmehr der Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen im Mass, im Gewicht oder in der Menge bezieht. Wir behalten uns ferner nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor:

  • bis zu 500 Stück 25%
  • bis zu 3.000 Stück 20%
  • über 3.000 Stück 10%

 

Dem Käufer wird die tatsächlich gelieferte Menge in Rechnung gestellt. Für geringfügige Zählfehler und Sortiermängel haften wir nicht.

 

Mängelrüge:

Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort vom Käufer zu untersuchen. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innert 5 Werktagen nach Eintreffen am Bestimmungsort bei uns
eingelangt ist. Versteckte Mängel, die bei der Übernahme der Ware nicht sofort festzustellen sind, können nur anerkannt werden, wenn die Mängelrüge binnen 3 Monaten nach Erlangen der Ware erstattet wird.

Bei mangelhafter Lieferung hat Elitec wahlweise das Recht, eine Reduktion des Kaufpreises, die Lieferung einer mangelfreien Ware oder den Rücktritt vom Vertrag zu wählen.

 

Produkthaftung:

Eine Ersatzpflicht für Schäden beim Käufer oder Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung ist Dritten zu überbinden.

Vom Kunden sind vor allem auch im Sinne des Produkthaftungsgesetzes bei der Lagerung, Behandlung und Anwendung (Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit, Nässe) der von Elitec gelieferten Ware deren spezifische Eigenschaften zu berücksichtigen.

 

Patent- und musterrechtliche Haftung des Auftraggebers:

Der Kunde erklärt ausdrücklich, über sämtliche Schutzrechte an den uns übergebenen Mustern, Vorlagen, Zeichnungen etc. zu verfügen. Sollten wir wegen der Verletzung von Schutzrechten durch Dritte in Anspruch genommen werden, hat uns der Kunde schad- und klaglos zu halten.

An von uns erstellten Entwürfen, Zeichnungen, Klischees und sonstigen Hilfsmitteln stehen uns auch nach Bezahlung sämtlicher Rechnungen alle Rechte zu. Jede Verwendung, Nachahmung, Reproduktion oder Weitergabe bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

 

Befreiung von der Lieferpflicht und Lieferverzug:

Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Erhaltung der Lieferfrist wird durch alle aussergewöhnlichen und von Elitec nicht zu vertretenden Umstände, die eine erhebliche Betriebsstörung verursacht oder die Absendung der Ware unmöglich gemacht haben, aufgehoben.

Bereits erzeugte Waren kann die Lieferfirma bei Unmöglichkeit der Absendung oder Nichtlieferung wegen Zahlungsverzuges auf Rechnung und Gefahr des Käufers einlagern. Die Ware wird in diesem Fall dem Kunden als geliefert in Rechnung gestellt und wird zur Zahlung fällig.

 

Verschlechterung der Vermögenslage:

Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder gerät der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so steht Elitec das Recht zu, für sämtliche noch ausständige Lieferungen, abweichend von der Auftragsbestätigung, Vorauszahlung oder Sicherstellung zu verlangen. Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, hat Elitec das Recht, unverzüglich vom Vertrag zurück zu treten.

 

Eigentumsvorbehalt:

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Alle zwischen dem Verkäufer und Käufer bestehenden Rechtsbeziehungen, auch Auslandsgeschäfte unterstehen liechtensteinischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Vaduz. Elitec ist jedoch berechtigt, am Wohnort resp. Sitz des Käufers oder am Ort seiner Zweigniederlassung zu klagen.

 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.